AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (B2B)

1. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) –
VERSION 2019

1.1. Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit Unique Energy GmbH, FN 463956p Hitzendorf 50, A-8151 Hitzendorf („im Folgenden Unique“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für Vertragsbeziehungen die im Wege der Rechtsnachfolge auf Unique übergegangen sind. Die Geltung ist vereinbart, selbst für den Fall, dass auf diese AGB nicht ausdrücklich Bezug genommen wird

1.2. Diese AGB finden Anwendung für sämtliche Geschäftsfälle ab dem 01.01.2019 und ersetzen allfällige derzeit bestehende AGBs ersatzlos..

1.3. Abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich von Unique schriftlich bestätigt wurde. Vertragserfüllungshandlungen gelten ausdrücklich nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

2. LEISTUNGSUMFANG
2.1. Unique erbringt Energieberatungsleistungen für unternehmerische Businesskunden („B2B-Bereich“). Umfasst sind insbesondere die Erfassung der bestehenden Energiebelieferungssituation und der Wechsel zu einem anderen Energielieferanten sowie die Betreuung des Kunden über die gesamte Vertragslaufdauer des Energiebezugsvertrages mit Energielieferanten sowie nach Vertragsbeendigung des Energieliefervertrages mit dem Energielieferanten.

2.2. Unique steht hierfür in einem Kooperationsverhältnis mit Energielieferanten. Unique nimmt namens und auftrags des Kunden bzw des Energielieferanten die Vertragsanbahnung und den Vertragsschluss vor.

2.3. Unique leistet dabei keine Gewähr, dass der am Markt vorhandene günstigste Energiepreis erzielt wird, sondern erfolgt der Wechsel ausschließlich zu einem Energielieferanten, der mit Unique in einem Kooperationsverhältnis steht.

2.4. Die Belieferung des Kunden mit Energie erfolgt ausschließlich über den Energielieferanten. Die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Belieferung des Kunden richten sich nach den vertraglichen Grundlagen und AGBs des Energielieferanten. Unique übernimmt für die Inhalte und Konditionen der Belieferung keine Gewähr. Es wird darauf verwiesen, dass der Energielieferant das vom Kunden gestellte Angebot nicht annehmen muss, Angebote verändern kann, vom Vertrag zurücktreten kann, diesen anfechten und bei Verschulden vom Kunden Schadenersatz fordern. Unique übernimmt keine Haftung dafür, dass der Vertrag zu bestimmten Konditionen tatsächlich zu Stande kommt. Unique selbst übernimmt keine Energielieferung.

2.5. Unique behält sich vor, Angebote und Inhalte des derzeitigen Leistungsumgfangs sowie die Kooperationen mit Energielieferanten jederzeit und ohne Ankündigung einzuschränken, nicht weiter anzubieten oder abzuändern. Eine Leistungspflicht besteht seitens Unique nicht, sofern Kooperationen oder bestimmte Angebote mit oder seitens Energielieferanten nicht mehr verfügbar sind.

3. VERTRAGSABSCHLUSS UND VOLLMACHT
3.1. Unique wird zum Zweck des Vertragsabschlusses alle erhobenen Daten des Nutzers in elektronischer oder sonstiger Form an den Energielieferanten übermitteln bzw mittels vorhandener Daten den Energielieferantenwechsel über die hierfür eingerichteten Wechselplattform einleiten

3.2. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass die vom Kunden angegebenen Daten an den Energielieferanten zum Zwecken des Vertragsabschlusses übermittelt werden. Diese Daten können seitens des Energielieferanten der Risiko- und Bonitätsbeurteilung zugrunde gelegt werden.

3.3. Weiters wird Unique die Kundendaten während der gesamten Vertragslaufdauer zur Kundenbetreuung weiterverwenden. Auch hierzu erteilt der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung.

3.4. Weiters erteilt der Kunde Unique die ausdrückliche Vollmacht in Namen und auf Rechnung des Kunden den Energielieferantenwechsel einzuleiten, diesen vorzunehmen und sonst alle Vertretungshandlungen zu setzen,
die für den Lieferantenwechsel bzw der Erhaltung der Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Energielieferanten nützlich und dienlich sind.

3.5. Dies umfasst unter anderem auch die Vollmacht einen Energielieferantenwechsel zu dem kooperierenden Energielieferanten vorzunehmen, sofern der Kunde den Energieliefervertrag mit dem kooperierenden Energielieferanten gekündigt hat und zu einem anderen Energielieferanten einen Wechsel vorgenommen hat (sog „Rückwechsel“).

3.6. Weiters erteilt der Kunde seine Vollmacht, dass Unique namens und auftrags des Kunden sämtliche Vertretungshandlungen setzt, die zur Aufrechterhaltung des Energieliefervertrages des Kunden mit dem Energielieferanten nützlich und dienlich sind. Dies umfasst nicht nur die Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen namens und auftrags des Kunden im außerbehördlichen und außergerichtlichen Bereich, sondern auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sowie der Schlichtungsstelle der E-Control. Zudem erteilt der Kunde seine Vollmacht an Unique, dass diese bei Dritten, Behörden und Gerichten personenbezogene Daten abfragen kann, die für den Wechsel und den Erhalt der Lieferbeziehung erforderlich sind (etwa Zählpunktnummern, Adresse, bestehende Lieferbeziehungen)

3.7. Die eingeräumten Vollmachten können von Unique ohne weitere Zustimmung des Kunden an eine dritte natürliche oder juristische Person vollinhaltlich übertragen werden. Der Kunde stimmt dieser Übertragung zu.

4. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
4.1. Der Energieberatungsvertrag des Kunden mit Unique besteht auf unbestimmte Dauer. Der Vertrag besteht auch weiter, nachdem der Kunde den Energieliefervertrag mit dem kooperierenden Energielieferanten gekündigt hat.

4.2. Der Kunde ist berechtigt, diesen Vertrag nach frühestens 36 Monaten anschließend jeweils zum Jahresende mittels eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Unique kann diesen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündigen.

4.3. Sind keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen worden, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

5. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN UND PÖNALEN
5.1. Der Kunde verpflichtet sich Unique sämtliche Informationen zu erteilen bzw Unterlagen auszuhändigen, die für den Wechsel des Energielieferanten bzw dem Erhalt der Lieferbeziehung erforderlich. Ansonsten erteilt der Kunden die in VP 3 genannte Vollmacht, mittels der Unique die entsprechenden Informationen im Vollmachtsnamen des Kunden einholen kann.

5.2. Der Kunde hat die erteilten Informationen stets aktuell zu halten. Sofern sich Änderungen ergeben, die vertragsrelevant sind (dies sind insb Änderung der Anschrift, des Firmennamens, der Beteiligungsstruktur, der Zählpunktnummer, der belieferten Anlagen, der Rechnungsadresse oä), hat der Kunde Unique unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren.

5.3. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Beratungsvertrag an alle seine Rechtsnachfolger abzutreten und die hieraus erwachsenden Rechte und Pflichten den Rechtsnachfolgern zu überbinden. Aus der Übertragung dieses Vertrages an Rechtsnachfolger erwächst dem Rechtsnachfolger kein außerordentliches Kündigungsrecht.

5.4. Verstöße des Kunden gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag machen ihn gegenüber Unique schadenersatzpflichtig. Sofern der Kunde gegen die Verpflichtung zur Überbindung des Vertrages verstößt, ist er jedenfalls zum Ersatz des entgangenen Gewinnes verpflichtet.
5.5. Zudem hat der Kunde für Verstöße gegen diesen Vertrag eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale iHv EUR 5.000 pro Verstoß zu entrichten.

6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab vollzogenem Wechsel des Energielieferanten. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Unique leistet ausschließlich Gewähr dafür, dass Unique sich redlich bemüht hat, einen Energieliefervertrag zu vermitteln. Unique haftet nicht dafür, dass der Energielieferant mit dem Kunden tatsächlich einen Energieliefervertrag zu bestimmten Konditionen abschließt. Auch haftet Unique nicht für bestimmte Inhalte und Konditionen des Energieliefervertrages.

6.2. Unique wird eine angemessen Zeit eingeräumt um den Wechsel zu vollziehen. Im Falle eines Verzuges beim Wechsel ist der Rücktritt von diesem Vertrag durch den Kunden nur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 6 Wochen möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, sofern Unique sämtliche Schritte, die für den Wechsel erforderlich sind eingeleitet hat, der Wechsel jedoch aus Gründen die in der Sphäre des Kunden, des Energielieferanten oder eines Dritten liegen, nicht vollzogen werden kann.

6.3. Sofern der vom Kunden gewählte Tarif vom Energielieferanten nicht mehr angeboten wird kann Unique wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder den Kunden zu einem vergleichbaren Produkt des Energielieferanten wechseln.

6.4. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und auftretende Mängel unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. § 377 UGB ist anzuwenden.

6.5. Im Falle der Gewährleistung ist Unique berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu wählen.

6.6. Sofern von Unique sonstige Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienstleistungen erbringt, werden diese von Unique zur Verrechnung gebracht.

6.7. § 933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7. SCHADENERSATZ, HAFTUNGSAUSSCHLUSS
7.1. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Personenschäden ausgeschlossen. Etwaige Ersatzansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

7.2. Unique leistet keine Gewähr, dass der am Markt vorhandene günstigste Energiepreis erzielt wird, sondern erfolgt der Wechsel ausschließlich zu einem Energielieferanten, der mit Unique in einem Kooperationsverhältnis steht. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche welcher Art auch immer geltend machen.

7.3. Unique haftet nicht, sofern Unique sämtliche Schritte, die für den Wechsel erforderlich sind, eingeleitet wurden, der Wechsel jedoch aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden, des Energielieferanten oder eines Dritten liegen, nicht vollzogen werden kann.

7.4. Unique ist nicht verpflichtet den Kunden über neue Produkte des Energielieferanten zu informieren. Unique ist nicht verpflichtet, einen Wechsel zu dem jeweils günstigsten Produkt des Energielieferanten vorzunehmen.

7.5. Unique haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung.

7.6. Sofern in einem abgeschlossenen Vertrag ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt diese nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. In einem solchen Fall ist die Geltendmachung von darüber hinausgehendem Schadenersatz ausdrücklich zulässig.

7.7. Unique verpflichtet sich, die angebotenen Dienste mit kaufmännischer Sorgfalt und Zuverlässigkeit zu betreiben. Außerhalb der allgemeinen Sorgfaltspflicht übernimmt Unique jedoch keine Gewähr dafür, dass angebotene Leistungen einen bestimmten Kostenvorteil für den Kunden lukrieren.

8. AUFRECHNUNG
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Unique mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

9. KONTAKT
9.1. Gegenüber Unique können – sofern nicht eine strengere Form in diesen AGBs oder gesetzlich oder vertraglich vorgesehen – rechtsverbindliche Erklärungen per E-Mail (office@unique-energy.com) oder per Brief (Geschäftsanschrift laut Firmenbuch) abgegeben werden

9.2. Unique kann gegenüber dem Kunden rechtsverbindliche Erklärungen per E-Mail abgeben.

9.3. Unique hat das Recht gegenüber Kunden bzw. Geschäftspartnern die Telefongespräche zur Beweissicherung aufzuzeichnen und zu speichern, diese dürfen auch vor Gericht verwendet werden.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesen Formerfordernissen.

10.2. Wenn eine Bestimmung eines Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Das gilt sinngemäß für eine Ergänzung eines Vertrages im Fall von Lücken des Vertrages.

10.3. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag, insbesondere die Abtretung von Forderungen, ist nur mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig.

10.4. Sämtliche von Unique abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

10.5. Für alle Rechtsstreitigkeiten über das Zustandekommen oder die Rechtswirksamkeit eines Vertrages oder im Zusammenhang mit einem Vertrag, einschließlich seiner Vor- und Nachwirkungen, wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes am Sitz von Unique vereinbart.