1. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) –
VERSION 2019
1.1. Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit
Unique Energy GmbH, FN 463956p Hitzendorf 50, A-8151 Hitzendorf
(„im Folgenden Unique“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für Vertragsbeziehungen
die im Wege der Rechtsnachfolge auf Unique übergegangen sind.
Die Geltung ist vereinbart, selbst für den Fall, dass auf diese AGB nicht
ausdrücklich Bezug genommen wird
1.2. Diese AGB finden Anwendung für sämtliche Geschäftsfälle ab dem
01.01.2019 und ersetzen allfällige derzeit bestehende AGBs ersatzlos.
1.3. Abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden – werden nur dann Vertragsbestandteil,
wenn dies ausdrücklich von Unique schriftlich bestätigt wurde. Vertragserfüllungshandlungen
gelten ausdrücklich nicht als Zustimmung zu
von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.
2. LEISTUNGSUMFANG
2.1. Unique erbringt Energieberatungsleistungen für unternehmerische
Businesskunden („B2B-Bereich“). Umfasst sind insbesondere die Erfassung
der bestehenden Energiebelieferungssituation und der Wechsel zu
einem anderen Energielieferanten sowie die Betreuung des Kunden über
die gesamte Vertragslaufdauer des Energiebezugsvertrages mit Energielieferanten
sowie nach Vertragsbeendigung des Energieliefervertrages
mit dem Energielieferanten.
2.2. Unique steht hierfür in einem Kooperationsverhältnis mit Energielieferanten.
Unique nimmt namens und auftrags des Kunden bzw des Energielieferanten
die Vertragsanbahnung und den Vertragsschluss vor.
2.3. Unique leistet dabei keine Gewähr, dass der am Markt vorhandene
günstigste Energiepreis erzielt wird, sondern erfolgt der Wechsel ausschließlich
zu einem Energielieferanten, der mit Unique in einem Kooperationsverhältnis
steht.
2.4. Die Belieferung des Kunden mit Energie erfolgt ausschließlich über den
Energielieferanten. Die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Belieferung
des Kunden richten sich nach den vertraglichen Grundlagen und AGBs
des Energielieferanten. Unique übernimmt für die Inhalte und Konditionen
der Belieferung keine Gewähr. Es wird darauf verwiesen, dass der
Energielieferant das vom Kunden gestellte Angebot nicht annehmen
muss, Angebote verändern kann, vom Vertrag zurücktreten kann, diesen
anfechten und bei Verschulden vom Kunden Schadenersatz fordern.
Unique übernimmt keine Haftung dafür, dass der Vertrag zu bestimmten
Konditionen tatsächlich zu Stande kommt. Unique selbst übernimmt keine
Energielieferung.
2.5. Unique behält sich vor, Angebote und Inhalte des derzeitigen Leistungsumgfangs
sowie die Kooperationen mit Energielieferanten jederzeit und
ohne Ankündigung einzuschränken, nicht weiter anzubieten oder abzuändern.
Eine Leistungspflicht besteht seitens Unique nicht, sofern Kooperationen
oder bestimmte Angebote mit oder seitens Energielieferanten
nicht mehr verfügbar sind.
3. VERTRAGSABSCHLUSS UND VOLLMACHT
3.1. Unique wird zum Zweck des Vertragsabschlusses alle erhobenen Daten
des Nutzers in elektronischer oder sonstiger Form an den Energielieferanten
übermitteln bzw mittels vorhandener Daten den Energielieferantenwechsel
über die hierfür eingerichteten Wechselplattform einleiten
3.2. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass die vom Kunden
angegebenen Daten an den Energielieferanten zum Zwecken des Vertragsabschlusses
übermittelt werden. Diese Daten können seitens des
Energielieferanten der Risiko- und Bonitätsbeurteilung zugrunde gelegt
werden.
3.3. Weiters wird Unique die Kundendaten während der gesamten Vertragslaufdauer
zur Kundenbetreuung weiterverwenden. Auch hierzu erteilt der
Kunde seine ausdrückliche Einwilligung.
3.4. Weiters erteilt der Kunde Unique die ausdrückliche Vollmacht in Namen
und auf Rechnung des Kunden den Energielieferantenwechsel einzuleiten,
diesen vorzunehmen und sonst alle Vertretungshandlungen zu setzen,
die für den Lieferantenwechsel bzw der Erhaltung der Vertragsverhältnis
zwischen Kunden und Energielieferanten nützlich und dienlich
sind.
3.5. Dies umfasst unter anderem auch die Vollmacht einen Energielieferantenwechsel
zu dem kooperierenden Energielieferanten vorzunehmen, sofern
der Kunde den Energieliefervertrag mit dem kooperierenden Energielieferanten
gekündigt hat und zu einem anderen Energielieferanten
einen Wechsel vorgenommen hat (sog „Rückwechsel“).
3.6. Weiters erteilt der Kunde seine Vollmacht, dass Unique namens und
auftrags des Kunden sämtliche Vertretungshandlungen setzt, die zur Aufrechterhaltung
des Energieliefervertrages des Kunden mit dem Energielieferanten
nützlich und dienlich sind. Dies umfasst nicht nur die Abgabe
von rechtsverbindlichen Erklärungen namens und auftrags des Kunden
im außerbehördlichen und außergerichtlichen Bereich, sondern auch die
Vertretung vor Behörden und Gerichten, sowie der Schlichtungsstelle der
E-Control. Zudem erteilt der Kunde seine Vollmacht an Unique, dass diese
bei Dritten, Behörden und Gerichten personenbezogene Daten abfragen
kann, die für den Wechsel und den Erhalt der Lieferbeziehung erforderlich
sind (etwa Zählpunktnummern, Adresse, bestehende Lieferbeziehungen)
3.7. Die eingeräumten Vollmachten können von Unique ohne weitere Zustimmung
des Kunden an eine dritte natürliche oder juristische Person
vollinhaltlich übertragen werden. Der Kunde stimmt dieser Übertragung
zu.
4. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
4.1. Der Energieberatungsvertrag des Kunden mit Unique besteht auf unbestimmte
Dauer. Der Vertrag besteht auch weiter, nachdem der Kunde
den Energieliefervertrag mit dem kooperierenden Energielieferanten gekündigt
hat.
4.2. Der Kunde ist berechtigt, diesen Vertrag nach frühestens 36 Monaten
anschließend jeweils zum Jahresende mittels eingeschriebenen Brief unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Unique
kann diesen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
schriftlich kündigen.
4.3. Sind keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen worden, ist eine
ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
5. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN UND PÖNALEN
5.1. Der Kunde verpflichtet sich Unique sämtliche Informationen zu erteilen
bzw Unterlagen auszuhändigen, die für den Wechsel des Energielieferanten
bzw dem Erhalt der Lieferbeziehung erforderlich. Ansonsten erteilt
der Kunden die in VP 3 genannte Vollmacht, mittels der Unique die entsprechenden
Informationen im Vollmachtsnamen des Kunden einholen
kann. Der Kunde darf selbst keine Energielieferverträge mehr abschließen.
5.2. Der Kunde hat die erteilten Informationen stets aktuell zu halten. Sofern
sich Änderungen ergeben, die vertragsrelevant sind (dies sind insb Änderung
der Anschrift, des Firmennamens, der Beteiligungsstruktur, der
Zählpunktnummer, der belieferten Anlagen, der Rechnungsadresse oä),
hat der Kunde Unique unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren.
5.3. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Beratungsvertrag an alle seine
Rechtsnachfolger abzutreten und die hieraus erwachsenden Rechte und
Pflichten den Rechtsnachfolgern zu überbinden. Aus der Übertragung
dieses Vertrages an Rechtsnachfolger erwächst dem Rechtsnachfolger
kein außerordentliches Kündigungsrecht.
5.4. Verstöße des Kunden gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag
machen ihn gegenüber Unique schadenersatzpflichtig. Sofern der Kunde
gegen die Verpflichtung zur Überbindung des Vertrages verstößt, ist er
jedenfalls zum Ersatz des entgangenen Gewinnes verpflichtet.
5.5. Zudem hat der Kunde für Verstöße gegen diesen Vertrag eine nicht dem
richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale iHv EUR 20.000 pro
Verstoß zu entrichten. Unique ist zudem berechtigt, insbesondere einen
Anspruch auf Erfüllung oder den Ersatz eines darüber hinausgehenden
Schadens gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab vollzogenem Wechsel des
Energielieferanten. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen.
§ 924 ABGB findet keine Anwendung. Unique leistet ausschließlich
Gewähr dafür, dass Unique sich redlich bemüht hat, einen Energieliefervertrag
zu vermitteln. Unique haftet nicht dafür, dass der Energielieferant
mit dem Kunden tatsächlich einen Energieliefervertrag zu bestimmten
Konditionen abschließt. Auch haftet Unique nicht für bestimmte
Inhalte und Konditionen des Energieliefervertrages.
6.2. Unique wird eine angemessen Zeit eingeräumt, um den Wechsel zu
vollziehen. Im Falle eines Verzuges beim Wechsel ist der Rücktritt von
diesem Vertrag durch den Kunden nur unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist von zumindest 6 Wochen möglich. Der Rücktritt ist mittels
eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Ein Rücktrittsrecht steht
dem Kunden nicht zu, sofern Unique sämtliche Schritte, die für den
Wechsel erforderlich sind, eingeleitet hat, der Wechsel jedoch aus Gründen
die in der Sphäre des Kunden, des Energielieferanten oder eines
Dritten liegen, nicht vollzogen werden kann.
6.3. Sofern der vom Kunden gewählte Tarif vom Energielieferanten nicht
mehr angeboten wird, kann Unique wahlweise vom Vertrag zurücktreten
oder den Kunden zu einem vergleichbaren Produkt des Energielieferanten
wechseln.
6.4. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen auf ihre Vertragsmäßigkeit zu
überprüfen und auftretende Mängel unverzüglich, spezifiziert und schriftlich
zu rügen. § 377 UGB ist anzuwenden.
6.5. Im Falle der Gewährleistung ist Unique berechtigt, die Art der Gewährleistung
(Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung)
selbst zu wählen.
6.6. Sofern von Unique sonstige Mängel außerhalb der Gewährleistung
behebt oder andere Dienstleistungen erbringt, werden diese von Unique
zur Verrechnung gebracht.
6.7. § 933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7. SCHADENERSATZ, HAFTUNGSAUSSCHLUSS
7.1. Schadenersatzansprüche gegenüber Unique sind in Fällen leichter
Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Personenschäden ausgeschlossen.
Etwaige Ersatzansprüche des Kunden gegenüber Unique verjähren nach
6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
7.2. Unique leistet keine Gewähr, dass der am Markt vorhandene günstigste
Energiepreis erzielt wird, sondern erfolgt der Wechsel ausschließlich zu
einem Energielieferanten, der mit Unique in einem Kooperationsverhältnis
steht. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche welcher Art auch
immer geltend machen.
7.3. Unique haftet nicht, sofern Unique sämtliche Schritte, die für den Wechsel
erforderlich sind, eingeleitet wurden, der Wechsel jedoch aus Gründen,
die in der Sphäre des Kunden, des Energielieferanten oder eines
Dritten liegen, nicht vollzogen werden kann.
7.4. Unique ist nicht verpflichtet, den Kunden über neue Produkte des Energielieferanten
zu informieren. Unique ist nicht verpflichtet, einen Wechsel
zu dem jeweils günstigsten Produkt des Energielieferanten vorzunehmen.
7.5. Unique haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn,
Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden,
Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten
und Programmen und deren Wiederherstellung.
7.6. Sofern in einem abgeschlossenen Vertrag ein Pönale vereinbart wurde,
unterliegt diese stets nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. In einem
solchen Fall ist die Geltendmachung von darüber hinausgehendem
Schadenersatz ausdrücklich zulässig.
7.7. Unique verpflichtet sich, die angebotenen Dienste mit kaufmännischer
Sorgfalt und Zuverlässigkeit zu betreiben. Außerhalb der allgemeinen
Sorgfaltspflicht übernimmt Unique jedoch keine Gewähr dafür, dass angebotene
Leistungen einen bestimmten Kostenvorteil für den Kunden
lukrieren.
8. AUFRECHNUNG
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Unique mit Gegenforderungen,
welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
9. KONTAKT
9.1. Gegenüber Unique können – sofern nicht eine strengere Form in diesen
AGBs oder gesetzlich oder vertraglich vorgesehen – rechtsverbindliche
Erklärungen per E-Mail (office@unique-energy.com) oder per Brief (Geschäftsanschrift
laut Firmenbuch) abgegeben werden
9.2. Unique kann gegenüber dem Kunden rechtsverbindliche Erklärungen per
E-Mail abgeben.
9.3. Unique hat das Recht gegenüber Kunden bzw. Geschäftspartnern die
Telefongespräche zur Beweissicherung aufzuzeichnen und zu speichern,
diese dürfen auch vor Gericht verwendet werden.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht zwingend eine andere Form
vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesen Formerfordernissen.
10.2. Wenn eine Bestimmung eines Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar
sein sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit
der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die Vertragsparteien werden
sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame oder undurchsetzbare
Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung
zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst
nahe kommt. Das gilt sinngemäß für eine Ergänzung eines Vertrages
im Fall von Lücken des Vertrages.
10.3. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag, insbesondere
die Abtretung von Forderungen, ist nur mit Zustimmung der jeweils
anderen Vertragspartei zulässig.
10.4. Sämtliche von Unique abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem
materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des
internationalen Privatrechts. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
10.5. Für alle Rechtsstreitigkeiten über das Zustandekommen oder die
Rechtswirksamkeit eines Vertrages oder im Zusammenhang mit einem
Vertrag, einschließlich seiner Vor- und Nachwirkungen, wird ausschließlich
die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes am
Sitz von Unique vereinbart.