AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (B2B)

1. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) –

VERSION 2019

 

1.1. Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit

Unique Energy GmbH, FN 463956p Hitzendorf 50, A-8151 Hitzendorf

(„im Folgenden Unique“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für Vertragsbeziehungen

die im Wege der Rechtsnachfolge auf Unique übergegangen sind.

Die Geltung ist vereinbart, selbst für den Fall, dass auf diese AGB nicht

ausdrücklich Bezug genommen wird

 

1.2. Diese AGB finden Anwendung für sämtliche Geschäftsfälle ab dem

01.01.2019 und ersetzen allfällige derzeit bestehende AGBs ersatzlos.

 

1.3. Abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine

Geschäftsbedingungen des Kunden – werden nur dann Vertragsbestandteil,

wenn dies ausdrücklich von Unique schriftlich bestätigt wurde. Vertragserfüllungshandlungen

gelten ausdrücklich nicht als Zustimmung zu

von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

 

2. LEISTUNGSUMFANG

 

2.1. Unique erbringt Energieberatungsleistungen für unternehmerische

Businesskunden („B2B-Bereich“). Umfasst sind insbesondere die Erfassung

der bestehenden Energiebelieferungssituation und der Wechsel zu

einem anderen Energielieferanten sowie die Betreuung des Kunden über

die gesamte Vertragslaufdauer des Energiebezugsvertrages mit Energielieferanten

sowie nach Vertragsbeendigung des Energieliefervertrages

mit dem Energielieferanten.

2.2. Unique steht hierfür in einem Kooperationsverhältnis mit Energielieferanten.

Unique nimmt namens und auftrags des Kunden bzw des Energielieferanten

die Vertragsanbahnung und den Vertragsschluss vor.

2.3. Unique leistet dabei keine Gewähr, dass der am Markt vorhandene

günstigste Energiepreis erzielt wird, sondern erfolgt der Wechsel ausschließlich

zu einem Energielieferanten, der mit Unique in einem Kooperationsverhältnis

steht.

2.4. Die Belieferung des Kunden mit Energie erfolgt ausschließlich über den

Energielieferanten. Die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Belieferung

des Kunden richten sich nach den vertraglichen Grundlagen und AGBs

des Energielieferanten. Unique übernimmt für die Inhalte und Konditionen

der Belieferung keine Gewähr. Es wird darauf verwiesen, dass der

Energielieferant das vom Kunden gestellte Angebot nicht annehmen

muss, Angebote verändern kann, vom Vertrag zurücktreten kann, diesen

anfechten und bei Verschulden vom Kunden Schadenersatz fordern.

Unique übernimmt keine Haftung dafür, dass der Vertrag zu bestimmten

Konditionen tatsächlich zu Stande kommt. Unique selbst übernimmt keine

Energielieferung.

2.5. Unique behält sich vor, Angebote und Inhalte des derzeitigen Leistungsumgfangs

sowie die Kooperationen mit Energielieferanten jederzeit und

ohne Ankündigung einzuschränken, nicht weiter anzubieten oder abzuändern.

Eine Leistungspflicht besteht seitens Unique nicht, sofern Kooperationen

oder bestimmte Angebote mit oder seitens Energielieferanten

nicht mehr verfügbar sind.

3. VERTRAGSABSCHLUSS UND VOLLMACHT

3.1. Unique wird zum Zweck des Vertragsabschlusses alle erhobenen Daten

des Nutzers in elektronischer oder sonstiger Form an den Energielieferanten

übermitteln bzw mittels vorhandener Daten den Energielieferantenwechsel

über die hierfür eingerichteten Wechselplattform einleiten

3.2. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass die vom Kunden

angegebenen Daten an den Energielieferanten zum Zwecken des Vertragsabschlusses

übermittelt werden. Diese Daten können seitens des

Energielieferanten der Risiko- und Bonitätsbeurteilung zugrunde gelegt

werden.

3.3. Weiters wird Unique die Kundendaten während der gesamten Vertragslaufdauer

zur Kundenbetreuung weiterverwenden. Auch hierzu erteilt der

Kunde seine ausdrückliche Einwilligung.

3.4. Weiters erteilt der Kunde Unique die ausdrückliche Vollmacht in Namen

und auf Rechnung des Kunden den Energielieferantenwechsel einzuleiten,

diesen vorzunehmen und sonst alle Vertretungshandlungen zu setzen,

die für den Lieferantenwechsel bzw der Erhaltung der Vertragsverhältnis

zwischen Kunden und Energielieferanten nützlich und dienlich

sind.

3.5. Dies umfasst unter anderem auch die Vollmacht einen Energielieferantenwechsel

zu dem kooperierenden Energielieferanten vorzunehmen, sofern

der Kunde den Energieliefervertrag mit dem kooperierenden Energielieferanten

gekündigt hat und zu einem anderen Energielieferanten

einen Wechsel vorgenommen hat (sog „Rückwechsel“).

3.6. Weiters erteilt der Kunde seine Vollmacht, dass Unique namens und

auftrags des Kunden sämtliche Vertretungshandlungen setzt, die zur Aufrechterhaltung

des Energieliefervertrages des Kunden mit dem Energielieferanten

nützlich und dienlich sind. Dies umfasst nicht nur die Abgabe

von rechtsverbindlichen Erklärungen namens und auftrags des Kunden

im außerbehördlichen und außergerichtlichen Bereich, sondern auch die

Vertretung vor Behörden und Gerichten, sowie der Schlichtungsstelle der

E-Control. Zudem erteilt der Kunde seine Vollmacht an Unique, dass diese

bei Dritten, Behörden und Gerichten personenbezogene Daten abfragen

kann, die für den Wechsel und den Erhalt der Lieferbeziehung erforderlich

sind (etwa Zählpunktnummern, Adresse, bestehende Lieferbeziehungen)

3.7. Die eingeräumten Vollmachten können von Unique ohne weitere Zustimmung

des Kunden an eine dritte natürliche oder juristische Person

vollinhaltlich übertragen werden. Der Kunde stimmt dieser Übertragung

zu.

4. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

4.1. Der Energieberatungsvertrag des Kunden mit Unique besteht auf unbestimmte

Dauer. Der Vertrag besteht auch weiter, nachdem der Kunde

den Energieliefervertrag mit dem kooperierenden Energielieferanten gekündigt

hat.

4.2. Der Kunde ist berechtigt, diesen Vertrag nach frühestens 36 Monaten

anschließend jeweils zum Jahresende mittels eingeschriebenen Brief unter

Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Unique

kann diesen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist

schriftlich kündigen.

4.3. Sind keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen worden, ist eine

ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

5. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN UND PÖNALEN

5.1. Der Kunde verpflichtet sich Unique sämtliche Informationen zu erteilen

bzw Unterlagen auszuhändigen, die für den Wechsel des Energielieferanten

bzw dem Erhalt der Lieferbeziehung erforderlich. Ansonsten erteilt

der Kunden die in VP 3 genannte Vollmacht, mittels der Unique die entsprechenden

Informationen im Vollmachtsnamen des Kunden einholen

kann. Der Kunde darf selbst keine Energielieferverträge mehr abschließen.

5.2. Der Kunde hat die erteilten Informationen stets aktuell zu halten. Sofern

sich Änderungen ergeben, die vertragsrelevant sind (dies sind insb Änderung

der Anschrift, des Firmennamens, der Beteiligungsstruktur, der

Zählpunktnummer, der belieferten Anlagen, der Rechnungsadresse oä),

hat der Kunde Unique unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren.

5.3. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Beratungsvertrag an alle seine

Rechtsnachfolger abzutreten und die hieraus erwachsenden Rechte und

Pflichten den Rechtsnachfolgern zu überbinden. Aus der Übertragung

dieses Vertrages an Rechtsnachfolger erwächst dem Rechtsnachfolger

kein außerordentliches Kündigungsrecht.

5.4. Verstöße des Kunden gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag

machen ihn gegenüber Unique schadenersatzpflichtig. Sofern der Kunde

gegen die Verpflichtung zur Überbindung des Vertrages verstößt, ist er

jedenfalls zum Ersatz des entgangenen Gewinnes verpflichtet.

5.5. Zudem hat der Kunde für Verstöße gegen diesen Vertrag eine nicht dem

richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale iHv EUR 20.000 pro

Verstoß zu entrichten. Unique ist zudem berechtigt, insbesondere einen

Anspruch auf Erfüllung oder den Ersatz eines darüber hinausgehenden

Schadens gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab vollzogenem Wechsel des

Energielieferanten. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen.

§ 924 ABGB findet keine Anwendung. Unique leistet ausschließlich

Gewähr dafür, dass Unique sich redlich bemüht hat, einen Energieliefervertrag

zu vermitteln. Unique haftet nicht dafür, dass der Energielieferant

mit dem Kunden tatsächlich einen Energieliefervertrag zu bestimmten

Konditionen abschließt. Auch haftet Unique nicht für bestimmte

Inhalte und Konditionen des Energieliefervertrages.

6.2. Unique wird eine angemessen Zeit eingeräumt, um den Wechsel zu

vollziehen. Im Falle eines Verzuges beim Wechsel ist der Rücktritt von

diesem Vertrag durch den Kunden nur unter Setzung einer angemessenen

Nachfrist von zumindest 6 Wochen möglich. Der Rücktritt ist mittels

eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Ein Rücktrittsrecht steht

dem Kunden nicht zu, sofern Unique sämtliche Schritte, die für den

Wechsel erforderlich sind, eingeleitet hat, der Wechsel jedoch aus Gründen

die in der Sphäre des Kunden, des Energielieferanten oder eines

Dritten liegen, nicht vollzogen werden kann.

6.3. Sofern der vom Kunden gewählte Tarif vom Energielieferanten nicht

mehr angeboten wird, kann Unique wahlweise vom Vertrag zurücktreten

oder den Kunden zu einem vergleichbaren Produkt des Energielieferanten

wechseln.

6.4. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen auf ihre Vertragsmäßigkeit zu

überprüfen und auftretende Mängel unverzüglich, spezifiziert und schriftlich

zu rügen. § 377 UGB ist anzuwenden.

6.5. Im Falle der Gewährleistung ist Unique berechtigt, die Art der Gewährleistung

(Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung)

selbst zu wählen.

6.6. Sofern von Unique sonstige Mängel außerhalb der Gewährleistung

behebt oder andere Dienstleistungen erbringt, werden diese von Unique

zur Verrechnung gebracht.

6.7. § 933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7. SCHADENERSATZ, HAFTUNGSAUSSCHLUSS

7.1. Schadenersatzansprüche gegenüber Unique sind in Fällen leichter

Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Personenschäden ausgeschlossen.

Etwaige Ersatzansprüche des Kunden gegenüber Unique verjähren nach

6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

7.2. Unique leistet keine Gewähr, dass der am Markt vorhandene günstigste

Energiepreis erzielt wird, sondern erfolgt der Wechsel ausschließlich zu

einem Energielieferanten, der mit Unique in einem Kooperationsverhältnis

steht. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche welcher Art auch

immer geltend machen.

7.3. Unique haftet nicht, sofern Unique sämtliche Schritte, die für den Wechsel

erforderlich sind, eingeleitet wurden, der Wechsel jedoch aus Gründen,

die in der Sphäre des Kunden, des Energielieferanten oder eines

Dritten liegen, nicht vollzogen werden kann.

7.4. Unique ist nicht verpflichtet, den Kunden über neue Produkte des Energielieferanten

zu informieren. Unique ist nicht verpflichtet, einen Wechsel

zu dem jeweils günstigsten Produkt des Energielieferanten vorzunehmen.

7.5. Unique haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn,

Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden,

Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten

und Programmen und deren Wiederherstellung.

7.6. Sofern in einem abgeschlossenen Vertrag ein Pönale vereinbart wurde,

unterliegt diese stets nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. In einem

solchen Fall ist die Geltendmachung von darüber hinausgehendem

Schadenersatz ausdrücklich zulässig.

7.7. Unique verpflichtet sich, die angebotenen Dienste mit kaufmännischer

Sorgfalt und Zuverlässigkeit zu betreiben. Außerhalb der allgemeinen

Sorgfaltspflicht übernimmt Unique jedoch keine Gewähr dafür, dass angebotene

Leistungen einen bestimmten Kostenvorteil für den Kunden

lukrieren.

8. AUFRECHNUNG

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Unique mit Gegenforderungen,

welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

9. KONTAKT

9.1. Gegenüber Unique können – sofern nicht eine strengere Form in diesen

AGBs oder gesetzlich oder vertraglich vorgesehen – rechtsverbindliche

Erklärungen per E-Mail (office@unique-energy.com) oder per Brief (Geschäftsanschrift

laut Firmenbuch) abgegeben werden

9.2. Unique kann gegenüber dem Kunden rechtsverbindliche Erklärungen per

E-Mail abgeben.

9.3. Unique hat das Recht gegenüber Kunden bzw. Geschäftspartnern die

Telefongespräche zur Beweissicherung aufzuzeichnen und zu speichern,

diese dürfen auch vor Gericht verwendet werden.

 

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

10.1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht zwingend eine andere Form

vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesen Formerfordernissen.

10.2. Wenn eine Bestimmung eines Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar

sein sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit

der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die Vertragsparteien werden

sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame oder undurchsetzbare

Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung

zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst

nahe kommt. Das gilt sinngemäß für eine Ergänzung eines Vertrages

im Fall von Lücken des Vertrages.

10.3. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag, insbesondere

die Abtretung von Forderungen, ist nur mit Zustimmung der jeweils

anderen Vertragspartei zulässig.

10.4. Sämtliche von Unique abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem

materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des

internationalen Privatrechts. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

10.5. Für alle Rechtsstreitigkeiten über das Zustandekommen oder die

Rechtswirksamkeit eines Vertrages oder im Zusammenhang mit einem

Vertrag, einschließlich seiner Vor- und Nachwirkungen, wird ausschließlich

die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes am

Sitz von Unique vereinbart.